Recht am eigenen Bild auf einer Website: Was Sie vor der Veröffentlichung wissen sollten
Wer das Foto einer identifizierbaren Person auf einer Website veröffentlicht, benötigt dafür grundsätzlich deren vorherige Einwilligung, unabhängig vom Urheberrecht am Bild selbst. Dieses Recht am eigenen Bild schützt jede natürliche Person, einschließlich Mitarbeiter, bei einer Veranstaltung fotografierte Kunden oder Minderjährige, für die zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.
Das eigentliche Problem: zwei Rechte werden verwechselt, zwei getrennte Einwilligungen sind nötig
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass der Besitz der Urheberrechte an einem Foto (es selbst aufgenommen oder einen Fotografen dafür bezahlt zu haben) ausreicht, um jede Veröffentlichung zu erlauben. Tatsächlich bestehen an ein und demselben Foto, das eine Person zeigt, zwei getrennte Rechte nebeneinander: das Urheberrecht, das die Schöpfung des Bildes durch dessen Urheber schützt, und das Recht am eigenen Bild, das die abgebildete Person schützt, unabhängig davon, wer das Foto gemacht hat. Ein Foto einer Person rechtmäßig zu veröffentlichen setzt voraus, beides abzusichern: die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte am Bild und die Einwilligung der oder den darauf identifizierbaren Personen.
Der allgemeine Grundsatz des Rechts am eigenen Bild
Jede Person verfügt über ein Recht an der Nutzung ihres eigenen Bildes, das an die Achtung der Privatsphäre anknüpft. Dieses Recht bedeutet, dass die Aufnahme und Verbreitung des Bildes einer identifizierbaren Person grundsätzlich deren vorherige Einwilligung voraussetzt, außer bei eng begrenzten, von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (öffentliche Personen bei der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen, Menschenmengen, in denen keine Person individuell hervortritt, unmittelbare Berichterstattung unter bestimmten Voraussetzungen). Diese Ausnahmen werden eng ausgelegt und dürfen niemals ohne genaue Prüfung der jeweiligen Situation als anwendbar unterstellt werden.
Häufige Situationen auf einer Unternehmenswebsite
| Situation | Was zu tun ist |
|---|---|
| Mitarbeiterfotos auf der Team-Seite | Schriftliche Einwilligung empfohlen, getrennt vom Arbeitsvertrag |
| Fotos von Kunden bei einer Veranstaltung (Messe, Eröffnung) | Vorherige Einwilligung oder klare Information, die einen Widerspruch vor der Veröffentlichung ermöglicht |
| Foto eines Minderjährigen | Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, in jedem Fall zwingend erforderlich |
| Kundenreferenz mit Foto | Ausdrückliche Einwilligung, die sowohl den Text als auch das zugehörige Bild abdeckt |
| Im öffentlichen Raum aufgenommenes Foto mit identifizierbaren Passanten | Einwilligung erforderlich, sobald eine Person erkennbar und individuell hervorgehoben ist, außerhalb einer Menschenmenge |
| Foto von Geschäftsführern oder Unternehmenssprechern im beruflichen Kontext | Einwilligung im Rahmen ihrer Funktion vermutet, sollte aber trotzdem formalisiert werden |
Was eine Bildrechtseinwilligung abdecken sollte
Damit eine Bildrechtseinwilligung tragfähig ist, sollte sie mehrere Punkte klar festhalten: die Identität der betroffenen Person, die Beschreibung der erlaubten Nutzung (Website, soziale Netzwerke, Druckmedien), die Dauer der Einwilligung sowie die Möglichkeit der Person, ihre Zustimmung zu widerrufen. Eine vage formulierte Einwilligung ("ich erlaube die Nutzung meines Bildes") birgt das Risiko späterer Meinungsverschiedenheiten über ihren tatsächlichen Umfang, insbesondere wenn die Nutzung über das ursprünglich Vorgesehene hinausgeht.
Der Sonderfall Minderjähriger
Das Foto eines Minderjährigen darf grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter veröffentlicht werden, unabhängig vom Kontext (Website einer Schule, eines Sportvereins, eines Vereins). Diese Einwilligung sollte idealerweise schriftlich eingeholt werden, die genau vorgesehene Nutzung präzisieren und jederzeit durch die gesetzlichen Vertreter widerrufbar bleiben, auch nach einer bereits erteilten Erlaubnis.
Das Zusammenspiel mit der DSGVO
Eine Fotografie, die eine identifizierbare Person zeigt, stellt zugleich ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO dar, wodurch sich eine zweite Schutzebene über die des Rechts am eigenen Bild legt. Das Erheben und Verbreiten dieses Bildes muss daher auch die Grundsätze der DSGVO beachten: festgelegter Zweck, Information der betroffenen Person und die Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben (insbesondere den Widerruf). In der Praxis können die für das Recht am eigenen Bild eingeholte Einwilligung und die DSGVO-Information gemeinsam in einem einzigen Dokument formalisiert werden.
Was man sich merken sollte
- Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person, getrennt vom Urheberrecht, das den Urheber des Fotos schützt.
- Die Veröffentlichung des Fotos einer identifizierbaren Person erfordert grundsätzlich deren vorherige Einwilligung, mit streng begrenzten Ausnahmen.
- Eine schriftliche Einwilligung, auch in einfacher Form, wird dringend empfohlen, um sie nachweisen und ihren Umfang klären zu können.
- Minderjährige benötigen stets die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, was bedeutet, dass das betreffende Bild auf Anfrage entfernt werden können muss.
- Das Foto einer identifizierbaren Person ist zugleich ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, was eine gesonderte Informationspflicht mit sich bringt.
Häufig gestellte Fragen
Darf man das Foto eines Kunden, das während einer Veranstaltung aufgenommen wurde, ohne dessen Einverständnis veröffentlichen? Grundsätzlich nicht, wenn die Person identifizierbar ist und keine eng begrenzte Ausnahme wie eine nicht individualisierte Menschenmenge vorliegt. Die Einwilligung ist die Regel.
Muss die Zustimmung schriftlich erfolgen, oder reicht eine mündliche Zusage? Eine mündliche Zusage kann theoretisch genügen, ist aber schwer nachzuweisen. Eine schriftliche Zustimmung wird dringend empfohlen, um einen Nachweis der Einwilligung zu haben.
Kann die Einwilligung nachträglich widerrufen werden? Ja, grundsätzlich jederzeit. Die Website muss das betreffende Bild dann innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage entfernen.
Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Mitarbeiter auf der Website ihres Unternehmens? Ja, ein Mitarbeiter behält sein Recht am eigenen Bild auch im beruflichen Kontext. Eine schriftliche Einwilligung, getrennt vom Arbeitsvertrag, wird empfohlen.
Zusammenfassung
Das Recht am eigenen Bild verlangt, die Einwilligung identifizierbarer Personen einzuholen, bevor ihr Foto auf einer Website veröffentlicht wird, zusätzlich zu den Urheberrechten am Bild selbst. Dieser allgemeine Überblick stellt die wesentlichen Grundsätze des Rechts am eigenen Bild dar; für eine konkrete Situation, insbesondere bei einer Ablehnung oder einem Streitfall, bleibt der Rat eines Anwalts empfehlenswert. VeryAppi empfiehlt seinen Kunden systematisch, die notwendigen Genehmigungen zu sichern, bevor Fotos von Personen auf ihrer Website veröffentlicht werden.
Häufig gestellte Fragen
›Darf man das Foto eines Kunden, das während einer Veranstaltung aufgenommen wurde, ohne dessen Einverständnis veröffentlichen?
Grundsätzlich nicht, wenn die Person identifizierbar ist und das Foto nicht unter eine eng begrenzte Ausnahme fällt (etwa eine Menschenmenge, in der keine einzelne Person hervorgehoben wird). Die Einwilligung ist die Regel; die Ausnahmen werden eng ausgelegt und dürfen nie ohne genaue Prüfung des Einzelfalls als anwendbar unterstellt werden.
›Muss die Zustimmung schriftlich erfolgen, oder reicht eine mündliche Zusage?
Eine mündliche Zusage kann theoretisch genügen, ist aber im Streitfall nur sehr schwer nachzuweisen. Eine schriftliche Zustimmung, auch in einfacher Form, ist dringend zu empfehlen, um einen Nachweis der Einwilligung und ihres genauen Umfangs zu haben (erlaubte Nutzungen, Dauer).
›Kann die Einwilligung nachträglich widerrufen werden?
Ja, die Einwilligung zum Recht am eigenen Bild kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, da die betroffene Person ihre ursprüngliche Zustimmung frei zurücknehmen kann. Die Website muss das betreffende Bild dann innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage entfernen.
›Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Mitarbeiter auf der Website ihres Unternehmens?
Ja, ein Mitarbeiter behält sein Recht am eigenen Bild auch im beruflichen Kontext. Die Veröffentlichung seines Fotos auf der Unternehmenswebsite (Team-Seite, Neuigkeiten) erfordert grundsätzlich seine Einwilligung, die idealerweise schriftlich und getrennt vom Arbeitsvertrag eingeholt wird.