VeryAppı
Technik & Recht

Pflichtangaben (mentions légales) auf einer Website in Frankreich: die vollständige Liste

Veröffentlicht am 1. November 2025·7 Min. Lesezeit

Jede in Frankreich veröffentlichte professionelle Website muss Pflichtangaben (mentions légales) enthalten, die ihren Betreiber und ihren Hosting-Anbieter identifizieren – so schreibt es das französische Gesetz für Vertrauen in die digitale Wirtschaft (LCEN) vor. Diese Seite muss von jeder Stelle der Website aus leicht erreichbar sein, in der Regel über einen Link in der Fußzeile.

Das eigentliche Problem: eine ignorierte oder nachlässig behandelte Pflicht

Viele professionelle Websites zeigen unvollständige Pflichtangaben, die unangepasst von einer anderen Seite übernommen wurden, oder verzichten schlicht ganz darauf. Das ist kein kosmetisches Detail: Das LCEN-Gesetz schreibt diese Transparenz vor, damit jeder Besucher erkennen kann, wer die Seite betreibt und an wen er sich im Streitfall wenden kann. Eine Website ohne Pflichtangaben oder mit fehlerhaften Angaben setzt ihren Betreiber einem rechtlichen Risiko aus und vermittelt einen unprofessionellen Eindruck, der die Glaubwürdigkeit bei den Besuchern schwächt.

Eine weitere häufige Falle: die Verwechslung von Pflichtangaben, Datenschutzerklärung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handelt sich um drei unterschiedliche Dokumente mit jeweils eigener Rechtsgrundlage und eigenem Inhalt, die jeweils einer eigenen Verpflichtung des französischen Rechts entsprechen.

Wer von dieser Pflicht betroffen ist

Nach französischem Recht gilt die Pflicht zu den mentions légales für jeden Betreiber einer öffentlich zugänglichen Website mit gewerblichem Zweck: Unternehmen, Verein, freiberufliche Tätigkeit, Kleinunternehmer, Online-Händler. Ein rein privater, nicht kommerzieller Blog profitiert von einer erleichterten Regelung (die Identität kann in bestimmten Fällen gegenüber dem Hosting-Anbieter vertraulich bleiben), doch sobald eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine geschäftliche Kommunikation im Spiel ist, sind die vollständigen Angaben erforderlich.

Die je nach Rechtsform erforderlichen Angaben

Der genaue Inhalt hängt davon ab, ob es sich beim Betreiber um eine natürliche Person, ein Unternehmen oder einen reglementierten Berufsstand handelt.

Art des BetreibersPflichtangaben
Natürliche Person (Kleinunternehmer, Freiberufler)Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
UnternehmenFirmenname, Rechtsform, Stammkapital, Adresse des Firmensitzes, SIREN-/RCS-Nummer, Kontaktdaten
Jede StrukturName des Publikationsverantwortlichen (in der Regel die Geschäftsführung oder verantwortliche Person der Organisation)
Jede StrukturIdentität und Kontaktdaten des Hosting-Anbieters der Website (Firmenname, Adresse, Telefon)
Reglementierte Tätigkeit (Anwalt, Arzt, Wirtschaftsprüfer usw.)Verweis auf die zuständige Berufskammer, Registrierungsnummer, geltende Berufsregeln
E-Commerce-WebsiteUmsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern zutreffend

Der Publikationsverantwortliche – eine oft vergessene Angabe

Der Publikationsverantwortliche ist die Person, die für die auf der Website veröffentlichten Inhalte verantwortlich ist. Bei einem Unternehmen ist dies in der Regel der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorsitzender, Leitung). Nach französischem Recht ist diese Angabe selbst bei einer einfachen Unternehmenswebsite vorgeschrieben, und sie macht die benannte Person für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich.

Der Hosting-Anbieter: eine vom Betreiber getrennte Angabe

Viele Websites vergessen, dass die Pflichtangaben auch den technischen Hosting-Anbieter der Website identifizieren müssen, getrennt vom Betreiber. Diese Information findet sich in der Regel im Kundenbereich des Hosting-Anbieters oder wird vom Dienstleister zur Verfügung gestellt. Sie muss Firmenname, Adresse und Kontaktdaten des Hosting-Anbieters umfassen.

Wo die Pflichtangaben auf der Website platziert werden sollten

Es gibt keine Vorschrift zur genauen Platzierung (keine Regel schreibt zwingend "in der Fußzeile" vor), doch die gängige Praxis und die Logik der Zugänglichkeit verlangen, dass der Link zu den Pflichtangaben von jeder Seite der Website aus sichtbar und erreichbar ist, meist in der Fußzeile. Entscheidend ist, dass die Information für jeden Besucher leicht auffindbar ist, ohne besonderes Suchen.

Was Sie sich merken sollten

  • In Frankreich sind Pflichtangaben für jede professionelle Website nach dem LCEN-Gesetz vorgeschrieben.
  • Der genaue Inhalt hängt vom Status des Betreibers ab: natürliche Person, Unternehmen oder reglementierter Berufsstand.
  • Die Kontaktdaten des Hosting-Anbieters müssen erscheinen, getrennt von denen des Betreibers.
  • Der Name des Publikationsverantwortlichen muss angegeben werden.
  • Fehlende oder falsche Pflichtangaben setzen strafrechtlichen Sanktionen nach französischem Recht aus.
  • Pflichtangaben, Datenschutzerklärung und AGB sind drei getrennte Dokumente, die oft alle gemeinsam benötigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss auch ein Kleinunternehmer (auto-entrepreneur) Pflichtangaben führen? Ja. Diese Pflicht gilt in Frankreich für jeden Betreiber einer professionellen Website, unabhängig von der Rechtsform. Ein Kleinunternehmer muss seinen Namen, seine Adresse und seine SIREN-Nummer angeben wie jedes andere Unternehmen.

Kann die Privatadresse durch ein Postfach ersetzt werden? Das französische Recht verlangt die Adresse des Firmensitzes oder des Wohnsitzes des Betreibers. Ein reines Postfach reicht für diese Pflichtangabe in der Regel nicht aus. Bei Unsicherheit kann ein Anwalt oder die zuständige Handelskammer weiterhelfen.

Sind Pflichtangaben und Datenschutzerklärung dasselbe? Nein. Die Pflichtangaben identifizieren den Betreiber und den Hosting-Anbieter (Pflicht aus dem LCEN-Gesetz). Die Datenschutzerklärung erläutert die Verarbeitung personenbezogener Daten (Pflicht aus der DSGVO). Eine professionelle Website benötigt in der Regel beides.

Welche Risiken bestehen ohne Pflichtangaben? Das französische Recht sieht strafrechtliche Sanktionen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 75.000 Euro Geldstrafe für eine natürliche Person vor. In der Praxis richten sich Kontrollen vor allem nach Meldungen oder Streitfällen.

Zusammenfassung

Die Pflichtangaben sind eine einfach zu erfüllende, aber oft vernachlässigte Verpflichtung: Sie zeigen, wer die Website betreibt, wer sie hostet und wer dafür verantwortlich ist. Dieser allgemeine Rahmen ersetzt keine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene Rechtsberatung; im Zweifel wenden Sie sich an einen Anwalt oder an die offiziellen Ressourcen der französischen Datenschutzbehörde CNIL. Websites, die mit dem VeryAppi-Website-Abonnement erstellt werden, enthalten von Anfang an eine Seite mit Pflichtangaben, die an Ihren genauen Status angepasst werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Muss auch ein Kleinunternehmer (auto-entrepreneur) Pflichtangaben führen?

Ja. Diese Pflicht gilt in Frankreich für jeden Betreiber einer professionellen Website, unabhängig von der Rechtsform. Ein Kleinunternehmer muss seinen Namen, seine Adresse und seine SIREN-Nummer angeben wie jedes andere Unternehmen auch. Nur rein private, nicht gewerbliche Websites sind von bestimmten, an die gewerbliche Tätigkeit geknüpften Angaben befreit.

Kann die Privatadresse durch ein Postfach ersetzt werden?

Das französische Recht verlangt die Adresse des Firmensitzes oder des Wohnsitzes des Betreibers. Ein reines Postfach reicht für diese Pflichtangabe in der Regel nicht aus, auch wenn es für die laufende Korrespondenz genutzt werden kann. Bei Unsicherheit über die eigene Situation kann ein Anwalt oder die zuständige Handelskammer bei der passenden Lösung helfen, etwa einer gewerblichen Domizilierung.

Sind Pflichtangaben und Datenschutzerklärung dasselbe?

Nein, es handelt sich um zwei getrennte Dokumente mit unterschiedlichem Zweck. Die Pflichtangaben identifizieren den Betreiber und den Hosting-Anbieter der Website, eine Pflicht aus dem französischen LCEN-Gesetz. Die Datenschutzerklärung erläutert die Verarbeitung personenbezogener Daten, eine Pflicht aus der DSGVO. Eine professionelle Website benötigt in der Regel beides.

Welche Risiken bestehen ohne Pflichtangaben?

Das französische Recht sieht strafrechtliche Sanktionen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 75.000 Euro Geldstrafe für eine natürliche Person vor, wobei sich der Betrag bei juristischen Personen vervielfacht. In der Praxis richten sich Kontrollen vor allem nach Meldungen oder Streitfällen, doch fehlende Pflichtangaben bleiben ein Mangel, den jeder Besucher oder Mitbewerber sofort erkennen kann.

Ähnliche Artikel

← Zurück zum Blog