Webseite für Ärzte erstellen: DSGVO, HDS-Hosting und Berufsordnung
Eine Arztwebseite muss zwei berufsspezifische Anforderungen vereinen: die verstärkte DSGVO-Konformität für jedes Gesundheitsdatum, die ein HDS-zertifiziertes Hosting verlangt, sobald ein Kontakt- oder Terminformular medizinische Informationen erfasst, und die von der Ärztekammer geregelte Kommunikation, die kommerzielle Werbung zugunsten einer sachlichen, nicht vergleichenden Information untersagt.
Das eigentliche Problem: Eine klassische Präsentationswebseite reicht technisch nicht aus
Die meisten Webseiten-Anbieter erstellen eine Standard-Präsentationswebseite auf einer generischen Infrastruktur. Für eine Arztpraxis ist diese technische Wahl problematisch, sobald die Webseite eine Online-Terminvereinbarung oder ein Kontaktformular anbietet, das einen Konsultationsgrund abfragt: Diese Informationen sind Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO, und ihr Hosting muss der HDS-Zertifizierung (Hébergeur de Données de Santé, zertifizierter Hoster für Gesundheitsdaten) entsprechen, einem eigenständigen Standard gegenüber klassischem Webhosting.
Dieser technische Punkt wird von Ärzten, die eine Webseite in Auftrag geben, ohne danach zu fragen, oft übersehen, ebenso wie von manchen Anbietern, die ihn nicht von sich aus erwähnen. Eine Präsentationswebseite ohne Erfassung von Gesundheitsdaten (Vorstellung der Praxis, Sprechzeiten, Anfahrtsplan, ohne medizinisches Formular) unterliegt dieser Einschränkung nicht. Sobald ein Formular einen Konsultationsgrund oder ein anderes Gesundheitselement abfragt, wird HDS-Hosting notwendig. Das ist ein Punkt, der ausdrücklich mit jedem Anbieter zu klären ist, bevor das Projekt startet, VeryAppi eingeschlossen: Diese Zertifizierung ist derzeit in unserem Standardangebot nicht bestätigt, und eine Praxis, die eine solche Funktion in Betracht zieht, muss das im Vorfeld klären, statt es vorauszusetzen.
Was die Ärztekammer bei der Kommunikation regelt
Die ärztliche Berufsordnung legt seit langem einen festen Grundsatz fest: Die Medizin darf nicht wie ein Gewerbe ausgeübt werden. Konkret bedeutet das, dass eine Arztwebseite informieren, aber nicht anpreisen darf:
- Keine Superlative ("die beste Praxis", "außergewöhnliche Ergebnisse") und kein Vergleich mit anderen Ärzten.
- Keine Patientenaussagen als Werbeargument hervorgehoben — hier bleibt der Berufsstand strenger als andere reglementierte Berufe.
- Eine sachliche Darstellung: Abschlüsse, Fachgebiete, Werdegang, Sprechzeiten, Modalitäten der Terminvereinbarung, Kassensitz.
- Preise dürfen angezeigt werden, sofern sie der Patienteninformation dienen und nicht der Werbung.
Für jede konkrete Frage zu einem geplanten Inhalt bleibt die zuständige Ärztekammer die zuständige Instanz. Kein Anbieter, auch VeryAppi nicht, kann bescheinigen, dass ein Inhalt "konform" ist: Die bekannten Best Practices werden in den Aufbau der Webseite integriert, die endgültige Verantwortung für den Inhalt liegt beim Arzt.
DSGVO und Gesundheitsdaten: die zu prüfenden technischen Punkte
| Element | Was es bedeutet |
|---|---|
| Terminformular mit Konsultationsgrund | Erfordert ein HDS-zertifiziertes Hosting |
| Einfaches Kontaktformular (Name, Telefon) | Fällt in der Regel nicht unter die strikte HDS-Pflicht |
| Aufbewahrung von Patientendaten | Begrenzte Dauer, die festzulegen und zu dokumentieren ist |
| Information des Patienten | Klarer Hinweis zur Verwendung der erfassten Daten, DSGVO-konform |
| Absicherung der Übertragungen (Formular, eventueller Patientenbereich) | Erwartete Verschlüsselung und beschränkter Zugriff |
Das sind Punkte, die ausdrücklich mit dem gewählten Anbieter zu klären sind. Eine Arztwebseite, die keine Gesundheitsdaten erfasst (nur Kontaktdaten für einen Rückruf), lässt sich einfacher konform gestalten als eine Webseite mit integrierter Terminvereinbarung, die einen medizinischen Grund abfragt.
Was Patienten von der Webseite einer Arztpraxis erwarten
Besucher einer Arztwebseite möchten in der Regel rasch drei Dinge prüfen: die Fachgebiete und den Werdegang des Arztes, die praktischen Modalitäten (Sprechzeiten, Adresse, Verkehrsanbindung, Kassensitz) und eine einfache Möglichkeit zur Terminvereinbarung. Die nützlichsten Funktionen:
- Eine klare Darstellung der Fachgebiete und des Werdegangs, ohne Superlative.
- Die Sprechzeiten und Modalitäten (nach Termin, Notfälle, Telekonsultation).
- Ein Link zu einer bestehenden Terminplattform (Doctolib oder gleichwertig) statt eines eigenen Systems, oft einfacher und bereits technisch konform.
- Eine Anfahrtskarte zur Praxis und Informationen zum Kassensitz.
- Eine allgemeine Informationsseite zu behandelten Krankheitsbildern, mit Bedacht verfasst, um informativ und nicht werblich zu bleiben.
Wie viel kostet diese Art von Webseite, und in welcher Frist
Eine Arztpraxis, die über eine klassische Agentur eine Präsentationswebseite erstellen lässt, rechnet in der Regel mit 2000 bis 6000 Euro, bei einer Frist von 4 bis 8 Wochen. VeryAppi bietet noch kein spezielles Angebot für Ärzte wie das für Anwälte konzipierte, aber das allgemeine Abo-Angebot für Webseiten gilt zu denselben Bedingungen: 99 € netto/Monat komplett (69 € netto/Monat in den ersten drei Monaten), Lieferung in 7 Tagen, unbegrenzte Änderungen innerhalb von 48 Stunden, Hosting in Frankreich. Bei jedem Projekt mit Erfassung von Gesundheitsdaten muss die Frage des HDS-Hostings vor der Unterzeichnung geklärt werden, unabhängig vom gewählten Anbieter.
Was Sie sich merken sollten
- Eine Arztwebseite, die Gesundheitsdaten erfasst (Konsultationsgrund, Vorerkrankungen), benötigt ein HDS-zertifiziertes Hosting, das sich von klassischem Webhosting unterscheidet.
- Eine einfache Präsentationswebseite ohne medizinisches Formular unterliegt dieser technischen Einschränkung nicht.
- Kommerzielle Werbung bleibt für den ärztlichen Beruf untersagt; nur eine sachliche und ehrliche Information ist erlaubt.
- Die Verknüpfung der Webseite mit einer bestehenden Terminplattform (etwa Doctolib) vermeidet oft, ein eigenes System zur Erfassung medizinischer Daten aufzubauen.
- Die zuständige Ärztekammer bleibt die maßgebliche Instanz für jede konkrete Konformitätsfrage, nicht der Webseiten-Anbieter.
Häufig gestellte Fragen
Darf ein Arzt auf seiner Webseite Werbung machen? Kommerzielle Werbung bleibt für den ärztlichen Beruf untersagt. Erlaubt ist hingegen eine sachliche, klare und nicht vergleichende Information über Kompetenzen, Sprechzeiten und Kontaktmöglichkeiten. Die Grenze zwischen Information und Werbung wird im Einzelfall beurteilt, wobei die zuständige Ärztekammer die maßgebliche Instanz ist.
Braucht ein einfaches Kontaktformular ein HDS-Hosting? Das hängt von den abgefragten Informationen ab. Ein Formular, das nur Name und Kontaktdaten für einen Rückruf erfasst, fällt in der Regel nicht unter die HDS-Pflicht. Sobald ein Konsultationsgrund, eine Vorerkrankung oder ein anderes Gesundheitselement abgefragt wird, muss das Hosting HDS-zertifiziert sein. Im Zweifelsfall gilt das Vorsichtsprinzip.
Darf man Konsultationspreise auf der Webseite angeben? Ja, die Anzeige von Preisen und Erstattungsbedingungen gilt in der Regel als nützliche Information für den Patienten, nicht als Werbung. Das entspricht der Informationspflicht gegenüber dem Patienten und nicht kommerziellen Zwecken.
Gilt die DSGVO für eine Arztwebseite anders? Die DSGVO gilt für jede Webseite, doch Gesundheitsdaten sind als besondere Kategorie eingestuft, die verstärkte Garantien erfordert: HDS-zertifiziertes Hosting, begrenzte Aufbewahrungsdauer, klare Information des Patienten über die Verwendung seiner Daten und Absicherung der Übertragungen.
Zusammenfassung
Eine gelungene Webseite für eine Arztpraxis bleibt informativ statt werblich und klärt die Frage des HDS-Hostings bereits bei der Konzeption, falls eine Terminvereinbarung oder ein medizinisches Formular vorgesehen ist. Wenn Sie eine schnelle und erschwingliche Lösung für eine Präsentationswebseite ohne Erfassung von Gesundheitsdaten suchen, gilt das Abo-Angebot für Webseiten von VeryAppi für Arztpraxen zu denselben Bedingungen wie für andere Berufe.
Häufig gestellte Fragen
›Darf ein Arzt auf seiner Webseite Werbung machen?
Kommerzielle Werbung bleibt für den ärztlichen Beruf untersagt. Erlaubt ist hingegen eine sachliche, klare und nicht vergleichende Information über Kompetenzen, Sprechzeiten und Kontaktmöglichkeiten. Die Grenze zwischen Information und Werbung wird im Einzelfall beurteilt, wobei die zuständige Ärztekammer die maßgebliche Instanz ist.
›Braucht ein einfaches Kontaktformular ein HDS-Hosting?
Das hängt von den abgefragten Informationen ab. Ein Formular, das nur Name und Kontaktdaten für einen Rückruf erfasst, fällt in der Regel nicht unter die HDS-Pflicht. Sobald ein Konsultationsgrund, eine Vorerkrankung oder ein anderes Gesundheitselement abgefragt wird, muss das Hosting HDS-zertifiziert sein. Im Zweifelsfall gilt das Vorsichtsprinzip.
›Darf man Konsultationspreise auf der Webseite angeben?
Ja, die Anzeige von Preisen und Erstattungsbedingungen gilt in der Regel als nützliche Information für den Patienten, nicht als Werbung. Das entspricht der Informationspflicht gegenüber dem Patienten und nicht kommerziellen Zwecken.
›Gilt die DSGVO für eine Arztwebseite anders?
Die DSGVO gilt für jede Webseite, doch Gesundheitsdaten sind als besondere Kategorie eingestuft, die verstärkte Garantien erfordert: HDS-zertifiziertes Hosting, begrenzte Aufbewahrungsdauer, klare Information des Patienten über die Verwendung seiner Daten und Absicherung der Übertragungen.