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Web-Barrierefreiheit (RGAA): Was das französische Recht wirklich vorschreibt

Veröffentlicht am 6. Dezember 2025·7 Min. Lesezeit

Die gesetzliche Pflicht zur Einhaltung des RGAA (des französischen Rahmenwerks zur Verbesserung der Barrierefreiheit) gilt in erster Linie für öffentliche Stellen und für Unternehmen, deren Umsatz eine gesetzlich festgelegte Schwelle überschreitet. Andere Organisationen sind nicht unmittelbar gesetzlich dazu verpflichtet, doch Barrierefreiheit bleibt für jede Website eine empfehlenswerte Praxis, unabhängig von einer Verpflichtung.

Das eigentliche Problem: gesetzliche Pflicht und bewährte Praxis werden verwechselt

Bei der Web-Barrierefreiheit besteht ein verbreitetes Missverständnis: Manche glauben, sie betreffe nur öffentliche Stellen, andere gehen fälschlich davon aus, sie gelte bereits für alle professionellen Websites. Die Realität ist differenzierter und entwickelt sich mit der Zeit weiter, insbesondere durch die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die den Anwendungsbereich der Pflichten schrittweise auch auf bestimmte private Akteure ausweitet (Online-Banking, E-Commerce, Verkehr, Telekommunikation, unter anderem). Wer heute genau weiß, wen die Pflicht betrifft, vermeidet zwei gegensätzliche Fehler: eine tatsächliche Pflicht zu übersehen oder fälschlich anzunehmen, eine Pflicht gelte, obwohl sie die eigene Organisation gar nicht betrifft.

Dieser Artikel behandelt gezielt den rechtlichen Rahmen und die Pflichten: wer betroffen ist und welche Sanktionen bestehen. Für die praktische Umsetzung der Barrierefreiheit auf einer Website (Kontrast, Tastaturnavigation, Textalternativen) siehe unseren praktischen Leitfaden zur Erstellung einer barrierefreien Website.

Wer rechtlich vom RGAA betroffen ist

Der französische Rahmen, der aus dem Gesetz für eine digitale Republik und seinen Durchführungsverordnungen hervorgeht, definiert mehrere Kategorien von Organisationen, die der Pflicht unterliegen:

Art der OrganisationStatus hinsichtlich der Pflicht
Staatliche Dienststellen, Gebietskörperschaften, öffentliche EinrichtungenGesetzliche Pflicht zur RGAA-Einhaltung
Organisationen, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sindGesetzliche Pflicht zur RGAA-Einhaltung
Unternehmen oberhalb der per Verordnung festgelegten UmsatzschwelleGesetzliche Pflicht zur RGAA-Einhaltung
Durch die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie erweiterte Branchen (Banken, E-Commerce, Telekommunikation, Verkehr, unter anderem)Schrittweise Pflicht je nach Branche und Größe
Kleinstunternehmen, KMU, Selbstständige, nicht betraute VereineIn den meisten Fällen keine direkte gesetzliche Pflicht; bewährte Praxis empfohlen

Die Umsatzschwelle und die genaue Liste der betroffenen Branchen entwickeln sich mit den Vorschriften und ihrer Umsetzung weiter; für eine genaue Einordnung der eigenen Situation empfiehlt es sich, die geltenden Texte oder eine spezialisierte Rechtsberatung heranzuziehen, da sich die Materie regelmäßig ändert.

Die konkreten Pflichten für betroffene Organisationen

Eine gesetzlich zum RGAA verpflichtete Organisation muss insbesondere:

  • Eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website veröffentlichen, die den Grad der Konformität, nicht barrierefreie Inhalte und mögliche Ausnahmen angibt.
  • Einen Mehrjahresplan zur Herstellung der Barrierefreiheit aufstellen, der in der Regel drei Jahre umfasst.
  • Einen jährlichen Aktionsplan veröffentlichen, der die für das laufende Jahr geplanten Maßnahmen detailliert.
  • Eine Kontaktmöglichkeit anbieten, über die Nutzer einen Mangel an Barrierefreiheit melden und an eine alternative Lösung verwiesen werden können.

Die vorgesehenen Sanktionen

Für gesetzlich verpflichtete Organisationen kann die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitspflichten (fehlende Erklärung, fehlender Mehrjahresplan, keine Reaktion auf Meldungen) zu einer förmlichen Mahnung und anschließend, wenn keine Konformität hergestellt wird, zu einem Bußgeld führen. Diese Sanktionen fallen in die Zuständigkeit der von den Vorschriften bestimmten Behörde und betreffen bislang nur Organisationen, die ausdrücklich als der Pflicht unterliegend identifiziert wurden.

Warum das RGAA auch ohne gesetzliche Pflicht anwenden

Jenseits des streng verpflichtenden Rahmens bleibt die Anwendung der RGAA-Grundsätze aus mehreren, nicht mit dem Gesetzeszwang zusammenhängenden Gründen sinnvoll: die potenzielle Zielgruppe der Website auf Menschen mit Behinderung oder vorübergehenden Einschränkungen zu erweitern, das Diskriminierungsrisiko beim Zugang zu einer Dienstleistung zu verringern und allgemein die Benutzerfreundlichkeit der Website für alle Besucher zu verbessern (eine barrierefreie Website ist in der Regel auch einfacher auf dem Smartphone oder bei langsamer Verbindung zu nutzen). Zudem weitet sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Pflichten mit der Zeit tendenziell aus, weshalb eine rechtzeitige Vorbereitung sinnvoller ist als ein Last-Minute-Projekt.

Was man sich merken sollte

  • Die gesetzliche Pflicht zur RGAA-Einhaltung richtet sich in erster Linie an öffentliche Stellen und Unternehmen oberhalb einer per Verordnung festgelegten Umsatzschwelle.
  • Die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie weitet den Anwendungsbereich schrittweise auf bestimmte private Branchen aus (Banken, E-Commerce, Verkehr, Telekommunikation).
  • Betroffene Organisationen müssen eine Barrierefreiheitserklärung, einen Mehrjahresplan und einen jährlichen Aktionsplan veröffentlichen.
  • Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann nach einer förmlichen Mahnung zu einem Bußgeld führen.
  • Ein Kleinstunternehmen oder Selbstständiger ohne direkte gesetzliche Pflicht kann das RGAA weiterhin freiwillig als bewährte Praxis anwenden.
  • Für die konkrete technische Umsetzung siehe den praktischen Leitfaden zur Erstellung einer barrierefreien Website.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein gewöhnliches KMU gesetzlich verpflichtet, das RGAA einzuhalten? In den meisten Fällen nein. Die Pflicht richtet sich in erster Linie an öffentliche Stellen und Unternehmen oberhalb bestimmter Umsatzschwellen. Ein KMU kann sie dennoch als bewährte Praxis anwenden.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung für eine betroffene Organisation? Für gesetzlich verpflichtete Organisationen kann nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen Mahnung ein Bußgeld verhängt werden.

Ist die Website eines Vereins von der Pflicht betroffen? Das hängt von Größe und Status des Vereins ab. Als gemeinnützig anerkannte oder mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Vereine können in den Anwendungsbereich der Pflicht fallen, andere in der Regel nicht.

Wie erfahre ich genau, ob meine Website von der Pflicht betroffen ist? Die Referenztexte legen die betroffenen Schwellenwerte und Kategorien fest. Bei Zweifeln helfen eine spezialisierte Rechtsberatung oder die offiziellen Ressourcen der DINUM, den eigenen Status zu klären.

Zusammenfassung

Die gesetzliche Pflicht zur RGAA-Barrierefreiheit betrifft heute unmittelbar nur einen Teil der Websites: öffentliche Stellen, große Unternehmen und Branchen, die schrittweise von der europäischen Richtlinie erfasst werden. Dieser allgemeine Rahmen ersetzt keine genaue Einordnung der eigenen Situation; bei Zweifeln bleibt eine spezialisierte Rechtsberatung die zuverlässigste Quelle. Ob Ihre Organisation der Pflicht unterliegt oder nicht, VeryAppi wendet auf den von ihr entwickelten Websites grundlegende bewährte Praktiken der Barrierefreiheit an.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein gewöhnliches KMU gesetzlich verpflichtet, das RGAA einzuhalten?

In den meisten Fällen nein. Die gesetzliche Pflicht richtet sich in erster Linie an öffentliche Stellen und Unternehmen oberhalb bestimmter Umsatzschwellen. Ein KMU oder Selbstständiger ohne direkte gesetzliche Pflicht kann das RGAA dennoch freiwillig als bewährte Praxis anwenden, was empfehlenswert bleibt, um die Zielgruppe zu erweitern und das Diskriminierungsrisiko zu senken.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung für eine betroffene Organisation?

Die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitspflichten kann für gesetzlich verpflichtete Organisationen zu einem Bußgeld führen, das nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen Mahnung verhängt wird. Die genaue Höhe wird durch die geltenden Vorschriften festgelegt und kann je nach Art des Verstoßes variieren (fehlende Erklärung, fehlender Mehrjahresplan usw.).

Ist die Website eines Vereins von der Pflicht betroffen?

Das hängt von der Größe und Finanzierung des Vereins ab. Als gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, können in den Anwendungsbereich der Pflicht fallen. Ein kleiner Verein ohne diese Merkmale ist in der Regel nicht gesetzlich verpflichtet, wird aber dennoch ermutigt, dieselben Grundsätze zu befolgen.

Wie erfahre ich genau, ob meine Website von der Pflicht betroffen ist?

Die Referenztexte (das französische Gesetz für eine digitale Republik, seine Durchführungsverordnung und die Umsetzung der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie) legen die betroffenen Schwellenwerte und Kategorien fest. Bei Zweifeln an der eigenen Situation helfen eine spezialisierte Rechtsberatung oder die offiziellen Ressourcen der DINUM (der französischen Behörde für digitale Verwaltung), den eigenen Status zu klären.

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